Satzung des Vereins „ÖCHER PLATT e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein ÖCHER PLATT e. V. hat seinen Sitz in Aachen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Die Adresse seiner Geschäftsstelle lautet:
ÖCHER PLATT e. V.
Karlgraben 11
52064 Aachen
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Aachener Mundart zu erhalten und zu pflegen.
Diesen Zweck sucht er zu erreichen:
a) durch Zusammenkünfte, in welchen Prosa und Dichtung in Aachener und verwandter Mundart vorgetragen, Wörter und Redensarten der Aachener Volkssprache erörtert und gelegentlich zusammenfassende Belehrungen literarischer oder wissenschaftlicher Art geboten werden sollen. Politische und religiöse Erörterungen sind bei den Zusammenkünften ausgeschlossen.
b) durch Wiederauffrischung wertvoller, aber seltener Literatur in Aachener Mundart aus älterer Zeit, durch Anregung und Förderung neuer Schöpfungen auf diesem Gebiete, durch entsprechende literarische Veröffentlichungen, vor allem in der Vereinszeitschrift „Öcher Platt“ und durch eine Vereinsbibliothek.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Verein unterscheidet Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder.
Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich in hervorragendem Maße um die Zwecke des Vereins verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in einer Hauptversammlung gewählt. Zur Ermittlung sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Der Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu stellen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Gäste einzuführen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod, oder Auflösung der juristischen Person.
Mit Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen auch sämtliche Rechte des Mitgliedes an dem Vereinsvermögen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der/die Austretende hat alle satzungsmäßigen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
und
b) der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. In dieser hat der Vorstand den Jahresbericht und den Jahresabschluß vorzulegen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn
a) hierfür nach Ansicht des Vorstandes ein wichtiger Grund vorliegt,
b)ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt.
Der Hauptversammlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
1. Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,
2. Änderung der Satzung,
3. Die Genehmigung des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,
4. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
Die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung ist Sache des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Art der Abstimmung, ob durch Zuruf oder namentliche Stimmabgabe, entscheidet der Versammlungsleiter. Schriftliche Abstimmung mittels Stimmzettel muß erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Erforderlichenfalls ernennt der Leiter der Versammlung zwei Stimmzähler.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie sind überdies, soweit sie den Zweck des Vereins betreffen, dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Die Geschäftsführung obliegt dem Gesamtvorstand. Dieser wird durch die Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt und besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Schatzmeister,
5. dem Schriftleiter der Zeitschrift „Öcher Platt“ und
6. zehn Beisitzern.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Stimmberechtigt und wahlfähig zu Vorstandsämtern sind nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; Ehrenmitglieder nur, wenn sie bereits vorher Mitglied des Vereins waren.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Zum Geschäftskreis des Gesamtvorstandes gehören alle mit der Leitung und Vertretung des Vereins verbundenen Geschäfte, soweit nicht der Umfang dieses Paragraphen Platz greift oder die Beschlußfassung der Hauptversammlung vorbehalten ist.
Der Vorstand verteilt die Geschäftsführung unter seine Mitglieder und hat das Recht, zu seiner Unterstützung Ausschüsse zu bilden. Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende beruft den Vorstand ein und führt den Vorsitz. Sind beide Vorsitzenden verhindert, so obliegt die Berufung und Leitung dem dem Lebensjahr nach ältesten Mitglied des Vorstandes.
Zur Beschlußfassung des Vorstandes ist die Anwesenheit von wenigstens sieben Vorstandsmitgliedern erforderlich. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in ein Protokollbuch eingetragen und von dem Protokollführer unterschrieben.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder mit zwei Drittel Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei unzureichender Beteiligung an dieser Versammlung ist innerhalb eines Monats – nicht aber für den selben Abend – eine weitere Hauptversammlung einzuberufen, in der alsdann der Auflösungsbeschluß mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Aachen, den 20. März 2019
Vorsitzender/Schriftführer/Schatzmeisterin